Das Stadtwappen von Steckborn wappen

Das heutige Wappen Steckborn zeigt in blau einen goldenen Ring und zwei goldene, diagonal eingesteckte Stäbe mit Knauf. Es vereinigt wahrscheinlich ein älteres Stadtwappen (Ring) mit einer Variante des Familienwappens Labhart (Stäbe).
Das ältere Stadtwappen in Form eines goldenen Rings kommt im Glasgemälde von 1543 im Rathaus Stein am Rhein vor; später erscheint es nur noch auf der Feldbacher Glocke von etwa 1683-1687. Der Ring ist vielleicht dem Wappen der Landenberg oder der Knöringer entnommen und könnte mit dem Übergang der Stadtherrschaft von der Reichenau an das Hochstift Konstanz im Jahre 1540 zusammenhängen. Verwandte Formen haben die Gemeindewappen von Berlingen und Allensbach.

Schreibweisen von Steckborn im Laufe der Zeit:

  • Stegboron
  • Stecciboron
  • Stecheboron
  • Stegborin
  • Stekeborivn
  • Steckboren
  •  

    Ausschnitt aus Stadtscheibe von 1667


    Die heute gültige Form (mit zwei durchgesteckten Stäben) kommt erstmals am Wappenrelief von 1585 im Trauzimmer des Rathauses vor.

    Dies ist das ursprüngliche und einzig gültige Originalwappen

     

    Weitere "Steckborner - Wappen" im Laufe der Geschichte:

    Wappenscheibe von 1665

     

    Steintafel oberhalb Eingang Rathaus

     

    Rathaus, Bogen - Durchgang zum See

     

    Siegel des Gemeinderates der Munizipalgemeinde Steckborn, um 1800

     

    Siegel der Bürgerschaft, ab 1662

    Wappenscheibe im Bürgersaal

     

    Kirchenglocke

    Die neue Wappenkomponente ist am ehesten einem alten Familienwappen Labhart entnommen, das in dieser Form in Steckborn allerdings nicht nachgewiesen ist. Die aus Konstanz eingewanderten Labhart stellten in der 2. Hälfte des 16. Jh. Mehrere Bürgermeister. So mag es geschehen sein, dass einer von ihnen den Ring in sein Bürgermeisterwappen aufnehmen und die neue Form über der Archivtüre anbringen durfte. Dieser Vorgang setzte allerdings voraus, dass die Bürgerschaft damals noch kein festgelegtes, vom Stadtherrn anerkanntes Wappen hatte. Somit wäre dieses Relief der eigentliche Prototyp des heutigen Steckborner Wappens und eine eigentliche Wappenschöpfung. Noch 1767 hat der Stadtherr die Anbringung dieses Stadtwappens über dem Chorbogen der Kirche nicht gestattet. Später kommt das Wappen gelegentlich in modifizierter Form vor, indem der Ring zum Kranz umgebildet wurde oder eine seilförmige Drehung erhielt. Das Wappen wird gelegentlich auch als sprechendes Wappen Steckborn
    ( Stecken = Stab, Born = Ring) gedeutet.

    Da das Wappen mit dem Berlingerwappen verwandt sein soll, ist diese Deutung wohl auch nicht korrekt, denn das Berlingerwappen ist bis auf die gekreuzten Stäbe und 2 Ringe identisch. (Das Wort Born = Ring macht dort keinen Sinn)


    Deutung des Berlinger Wappens:

    Die Ringe sind Sinnbild für die Bindung ans Kloster und der blaue Grund für den See.

    Daraus würde meine Deutung für das Steckbornerwappen ähnlich ausfallen:

    Der Ring ist Sinnbild für die Bindung ans Kloster Reichenau und der blaue Grund für den See, die zusätzlich gekreuzten Richtstäbe könnten für die Rechtsprechung (Gerichtbarkeit* ) in Steckborn stehen.

    Das heutige Steckborner - Wappen

    links die ältere Form, rechts die aktuelle, modernere Form

    wappen

    Selbstverständlich ist das in der Gemeindeordnung festgehalten:

    Gemeindewappen Steckborn
    Politische Gemeinde Steckborn

    Auszug aus der Gemeindeordnung:

    1. GRUNDSÄTZE UND AUFGABEN

    Art. 1 Gebiet und Namensgebung 
    1 Steckborn ist eine politische Gemeinde des Kantons Thurgau. Ihre Grenzen sind in den Grundbuchplänen festgelegt.
    2 Gestützt auf das am 26. Januar 1313 an Steckborn von Kaiser Heinrich VII verliehene   Stadt- und Marktrecht nennt  sie sich Stadt Steckborn.
    3 Das Wappen der Stadt Steckborn zeigt auf blauem Grund einen Ring mit zwei gekreuzten Stäben in Gelb. Die Stäbe verlaufen links unter und rechts über dem Ring, gemäss dem Originalwappen von 1585, das in Stein gehauen im Innern des alten Rathauses in die Wand eingelassen ist.

    XII.         ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Art. 49 Inkrafttreten
    Diese Gemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Sie ersetzt die Gemeindeordnung vom 23. August 1998.
    Genehmigungsvermerke:
    Durch die Stimmberichtigten der Politischen Gemeinde Steckborn an der Urnenabstimmung vom 02.06.2002 angenommen.
    Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau mit RRB 716 vom 03.09.2002 genehmigt.

     

      Gerichtsbarkeit:

    Die Niedere Gerichtsbarkeit ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht. Die niedere Gerichtsbarkeit befasste sich in der Regel mit geringeren Delikten des Alltags, die mit Geldbußen oder leichteren Leibstrafen sühnbar waren. Zu denen gehörte der Pranger, das Tragen des Schandpfahls. Diese fallen unter die Rubrik Ehrenstrafen. Inhaber der niedern Gerichtsbarkeit waren zumeist Angehörige der Landstände, Adelige, geistliche Stifter oder die Räte der landesunmittelbaren Städte. Über die Untertanen auf seinen Kammergütern übte der Landesherr bzw. seine Beamten die niedere Gerichtsbarkeit aus. Im späten Mittelalter war die Gerichtsbarkeit zu einem dinglichen Recht geworden, das dementsprechend auch verkauft oder verpfändet werden konnte.