Handwerk und Zunft

Kopfstück eines Meisterbriefs, Radierung von Daniel Düringer um 1775

Aus der Ordnung von 1662 geht hervor, daß in Steckborn im 17. Jahrhundert keine eigentlichen Handwerke bestanden. Die Hafner beispielsweise kannten wohl Handwerksgebrauch und Recht, hatten aber keine eigene Lade und kein eigenes Siegel, konnten die Lehrjungen nicht selbst aufdingen (anlernen) und keine Lehrbriefe ausstellen. Der Zusammenschluß der Professionisten zu „Handwerken", d. h. zu gewerblichen Genossenschaften, ergab sich aus dem Anwachsen einzelner Berufsarten und dem daraus resultierenden Bestreben, durch eine obrigkeitlich bestätigte Ordnung, welche die Rechte und Pflichten der Meister unter sich und gegenüber ihrem Gesinde regelte, Verkaufstarife festsetzte und die fremde Konkurrenz bekämpfte, allen Meistern günstige Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dies konnte am besten dadurch geschehen, wenn alle in einem Orte ansäßigen Vertreter des gleichen Berufes durch den sog. Zunftzwang angehalten werden konnten, sich den gleichen Gesetzen zu unterwerfen und es ihnen sonst nicht gestattet war, ihr Metier «auszuüben. Aber noch andere Gründe waren für die Schaffung von „Handwerken" oder Zünften, wie man solche in Steckborn auch nannte, maßgebend, wie dies aus einem Aktenstück im Mersburger Archiv und dem Steckborner Ratsprotokoll hervorgeht : Im Jahre 1707 erklären die Hutmacher dem Rat in Steckborn, wie sie „von benachbarten löblichen Handwerkern, als zu Schaffhausen, Lindau, Winterthur und andern nachdrücklich, sowohl schriftlich als mündlich erinnert und angetrieben worden ein eigen Handwerk und Lad aufzurichten oder sich anderweitig bei solchen einverleibein zu lassen, widrigenfalls sie nicht allein auf den Märkten nicht passieren, sondern auch ihre Gesellen und Jungen weder fördern noch anerhören wurden". Und ähnlich läßt die „Schuhmacherprofession" durch ihren Fürsprecher am 16. Juli 1756 vor dem Kl. Rat in Steckborn vortragen, „was gestalten sie sowohl in als äußert Landes auf den gewöhnlichen Jahrmärkten dm Feilhaben... gehindert seien, unter dem Vorwand, sie wären nicht zünftig, folgsam keine ehrlichen Meister; . . . . derowegen sie genötigt gleich andern Orten oder Städten, ein eigen Handwerk, Lad und Articul aufzurichten, um dann in Zukunft, als ehrliche Meister, ihr Stück Brot auf den Märkten" zu verdienen. Andere Professionisten begehren eigne Lad und Artikel um der „Unordnung" in ihrem Berufe zu steuern. 1707 begehren die Steckborner Hutmacher ein eigenes Handwerk . 1717 besteht bereits dasjenige der Kupferschmiede , am 30. Wintermonat 1726 wird dem E. Rotgerber und Lederbereiter Handwerk vom (Steckborner Magistrat eine Ordnung gegeben, am 23. Juli 1756 den Schustern (Handwerksbuch II), am 11. Juni 1757 begehren die Küfer eine Solche, am 19. Juli 1757 stehen die Bäcker deßwegen vor Rat und am 15. März 1759 halten die Metzger anläßlich der Verleihung der ehhaften Metzgen um die Erlaubnis an, ein eigenes Handwerk aufzurichten, 1775 bestehen die Handwerke 1.der Botgerber, 2. der Becken, 3. der Küfer, 4. der Schuhmacher, 5. der Schreiner, 6. der Nagelschmiede, 7. der Seckler, 8. der Kupferschmiede, 9. der Hutmacher, 10. der Schneider, 11.der Schlosser, 12. der Nadler, 13. der Hafner und 14. der Metzger. Die Hafner bilden seit 1763 eine eigene, vom Rate bestätigte Korporation. „Eine löbliche Zunft der Meisterschaft der Hafneren allhier hat vom löblichen Magistraht allhier die Freiheit erlangt", heißt es in ihrem 1763 beginnenden, heute leider trotz allen Nachforschungen nicht wieder auffindbaren Zunftprotokoll oder Handwerksbuch. „Gott der Herr gebe zur Vollführung dessen sein[en] Segen. Wann jedoch die Hafnerei-Profes-sion nicht eine der geringsten ist, weilen Gott, der Schöpfer aller Dingen, der Himmel und Erde erschaffen hat, der Erste gewesen, der aus Erden ein Menschen erschaffen und mit einer vernünftigen Seele begäbet, daß ist mit villen Zeugnussen heiliger Schrift bestätigt, wie Jesayas sagt: Wirsind Thon, Du Herr bist unser Töpfer. Die Erde ist zwar verächtlich anzusehen, allein sie hat ihre Schätze verborgen. So, wan sie von den Künstleren nach ihrer Wüssenschaft in Erfindung, was daraus kann gemacht werden, zur Verwunderung viller vernünftigen Menschen, die es mit Verstand betrachten; also wünsche ich, daß diese Zusammenkunft geschehe jetzt und in künftigen Zeiten in Liebe, Fried und Einigkeit, ein anderen in Treuen zu dienen, wo es nöthig ist. Gott der Herr lasse das Glück blühen wie eine Rosen, der Segen falle vom Himmel wie ein Thau." Nur diese Einleitung ist leider publiziert worden. Vom sonstigen Inhalt des Handwerksbuches wissen wir nichts. Auch die Handwerksordnung der Hafner, die darin sicher inseriert war, kennen wir nicht; es darf aber angenommen werden, daß sie sich auf das engste an die Ordnungen der übrigen Steckborner Handwerke und teilweise auch an solche auswärtiger Hafner anlehnte, kennen wir doch eine Äußerung des Steckborner Bürgermeisters Balthasar Hanhart gegenüber dem Reichenauischen Obervogt Freiherr von Razenriedt, daß es das Bestreben seiner Stadt sei, „alle Handwerke, eins wie das andere, in eine gleichmäßige Ordnung" zu bringen und wissen wir weiter aus der Hutmacherordnung ;von 1709, daß darin alle Artikel nach „Hand werksübung und Gebrauch" wie es allerorten üblich, aufgestellt waren. Ohne Zweifel gab es in der Handwerksordnung Bestimmungen über den Zeitpunkt der Zusammenkünfte, über die Höhe der Mitgliederbeiträge (Auflage), über die Befugnisse der Vorgesetzten des Handwerks (Obmann, Seckelmeister und Schreiber); dann über das Auf- und Abdingen der Lehrknaben, über die Wanderzeit der Gesellen, die Meisterannahme und das Meisterstück; weiter gegen die fremde Konkurrenz und die Konkurrenz der Meister unter sich (Arbeitablaufen, Knechteabspannen, Fürkauf an den Märkten), sodann über den Handel auf Wochen- und Jahrmärkten, das Anstellungsverhältnis der Knechte, die Rechte der Meisterswitwen, die Strafgewalt des Handwerks und das Appellationsrecht der Meister an höhere Instanzen sowie vielleicht auch Bestimmungen über das Verhalten der Meister und ihres Gesindes während der Arbeit oder bei den Versammlungen (Botten). Das Ausstellen der Lehrbriefe und ihre Besiegelung mit eigenem Petschaft war den Hafnern gleich den übrigen Handwerken der Stadt und gleich wie den österreichischen Hafnerzechen nicht gestattet. Der Rat verlangte, gestützt auf die allgemeine Hand Werksordnung von 1662, Inserierung des Auf- und Abdingens der Lehrlinge im Stadthandwerkbuch, Ausstellung der Lehrbriefe durch den Stadtschreiber, sowie Besiegelung mit dem Stadtsiegel und gestand den Handwerkern nur das Recht zu, „simple Kundschaften", d. h. Bescheinigungen über die Dauer des Arbeitsaufenthaltes fremder Gesellen in Steckborn, auszustellen und zu besiegeln. Daneben erlaubte der Rat den Handwerkern später, den von der Stadt besiegelten und unterschriebenen Lehrbriefen noch ihr Handwerkssiegel und die Unterschrift von Obmann und Meister beizugeben. Unter den Steckborner Meisterschaften erhob sich wegen diesen einschränkenden Bestimmungen eine starke Opposition, speziell unter den „geschenkten Handwerken", die wie die Rotgerber, Seckler, Kupferschmiede, Hutmacher und Nadler in allen Orten des deutschen Sprachgebietes das Geschenk von den Meistern bekamen und deren Handwerksgebräuche überall die nämlichen waren. Ihnen genügte es nicht, daß der Rat von Steckborn auf den Einspruch einzelner Meisterschaften seine Forderungen reduzierte, nur noch die Anwesenheit eines Ratsverordneten beim Auf- und Abdingen verlangte und auch das Ausstellen der Lehrbriefe wie das der Kundschaften den Handwerken überließ. Mit der Begründung, ihre „Gesellen würden es nicht leiden" und „an andern Orten nirgends mehr nach Handwerksgebrauch passiert, sondern in vihlen Wegen gehindert und vernachteiliget werden", traten sie beschwerdeführend vor den Kl. Rat und wie dieser auf seinen reduzierten Forderungen beharrte, suchten sie Schutz beim Gerichtsherrn der Stadt, dem „löbl. Amt Reichenau", wogegen der Rat die Angelegenheit an das Oberamt in Frauenfeld zog und mit alt Landammann Nikodemus von Flüe, Landvogt der Landgrafschaft Thurgau, in Verbindung trat. Im Thurgauischen Kantonsarchiv liegt ein ganzer Stoß Akten über diesen Steckborner Handwerkerstreit, der mit aller Hartnäckigkeit geführt wurde und mit einem Vergleich endigte, so zwar, daß der Ratsabgeordnete nun erst „nach beschloßner Lad und vollendeten Handwerksgebräuchen" durch ein Mitglied des betreffenden Handwerks abgeholt wurde, ihm über das Verhandelte Bericht zu erstatten und die Gebühr zu Händen der Stadt, nämlich für Bürgersöhne vier und für fremde Lehrknaben acht Batzen, abzugeben war und wobei gleichzeitig der Ratsvertreter „zu allfällig vorhabenden Genuß der Mahlzeit anständig imitiert" werden sollte und er es annehmen konnte oder nicht. Die fünf geschenkten Handwerke behielten sich dabei vor, daß in neu zu errichtende Handwerksbriefe dieser Vergleich nicht inseriert werden solle.